Beitragsordnung

1. Beitragspflicht

Die Beitragspflicht ergibt sich aus Ziff. 6 der Satzung des Vereins “Medienforum Augsburg e.V.” in der Fassung vom 16.10.2001.

2. Aufnahmegebühr

a. Bei Aufnahme von Mitgliedern in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe des jährlichen Mitgliedbeitrags zu entrichten. Die Aufnahmegebühr wird fällig innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung.

b. Diese Regelung findet auf Gründungsmitglieder keine Anwendung. Als Gründungsmitglieder gelten alle Unternehmen und Personen, die bis einschließlich 31.12.2001 einen Mitgliedsantrag gestellt haben.

3. Mitgliedsbeiträge

a. Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe der zu entrichtenden Mitgliedsbeitrags richtet sich grundsätzlich nach der Art der Mitgliedschaft, bei juristischen Personen auch nach Anzahl seiner Beschäftigten.

b. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt für

• ordentliche Mitglieder 50 Euro

• Unternehmen bis zu 5 Mitarbeitern 125 Euro

• Unternehmen bis zu 10 Mitarbeitern 225 Euro

• Unternehmen ab 11 Mitarbeiter individuelle Vereinbarung mit Vorstand

c. Auf begründeten Antrag eines Mitgliedes kann der Vorstand in Ausnahmefällen einem von den Bestimmungen dieser Beitragsordnung abweichenden geringeren Beitrag für das jeweils laufende Kalenderjahr zustimmen.

4. Gastbeitrag

Nicht-Mitglieder haben für Vereinsveranstaltungen einen angemessenen Gastbeitrag zu entrichten. Soweit vom Vorstand kein höherer Betrag festgesetzt wird, beträgt der Gastbeitrag mindestens 20 Euro pro Person und Veranstaltung.

5. Zahlung der Mitgliedsbeiträge

a. Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge sind für das Aufnahmejahr in voller Höhe zu entrichten. Erfolgt die Aufnahme in der zweiten Jahreshälfte (Stichtag 01.07.), so ist für das laufende Jahr der halbe Mitgliedsbeitrag fällig.

b. Der Mitgliedsbeitrag wird zum Jahresanfang in Rechnung gestellt.

c. Alle Mitgliedsbeiträge sind zahlbar 14 Tage nach Erhalt der Rechnung.

d. Ist ein Mitglied nach zweimaliger Mahnung mit der Zahlung mindestens eines Beitrages ganz oder teilweise in Verzug, werden für die Beitragsrückstände die gesetzlichen Zinsen berechnet.

e. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag Stundung oder rückwirkend Beitragsminderung beschließen.

f. Alle Mitgliedsbeiträge sind zahlbar 14 Tage nach Erhalt der Rechnung.

6. Umlagen

a. Die Mitgliederversammlung können über Vereinsaktivitäten entscheiden, deren Kosten von den betreffenden Mitgliedern über eine Umlage gedeckt werden. Die Umlage orientiert sich – soweit durch die Mitgliederversammlung nichts anderes beschlossen – an der Höhe der Jahresbeiträge.

b. Umlagerechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung.

Augsburg, den 16.10.2001

Eiko Trausch

1. Vorstand Kai Löbert

2. Vorstand Andreas Richlich

Kassenwart